60.1 S. 19 f., 29 f.). Aus diesen gehen jedoch die relevanten Umstände der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere dass es sich um eine überwiegend stehende Tätigkeit handelte, hervor (vgl. die Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin [VB 12.1]). Damit ist die fehlende Erwähnung der berufsrelevanten Akten in der Aktenzusammenfassung vorliegend nicht weiter von Bedeutung. 4.5. 4.5.1. 4.5.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass das orthopädische Gutachten vom 28. August 2023 auf einer unzuverlässigen Anamnese- -9-