keit der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht erneut darauf ein und beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit drei Monate nach dem erfolgten kniechirurgischen Eingriff, somit ab August 2022, als vollständig gegeben (VB 60.1 S. 55). Der Gutachter fasste zudem auch den nach der Operation (stationär) erfolgten Austrittsbericht vom 7. Mai 2022 (VB 27 S. 4 f.) sowie auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H._____, Praktische Ärztin, vom 1. März 2023 (VB 46 S. 4), welche die Operation ebenfalls erwähnte, zusammen (VB 60.1 S. 8, 49, 53).