Dass und inwiefern die sachverständige Person die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Im Aktenzusammenzug des orthopädischen Gutachtens vom 28. August 2023 ist der Operationsbericht von Dr. med. G._____ vom 4. Mai 2022 (VB 27 S. 6 f.) zwar nicht erwähnt.