4.4.2. Bei der Erstellung eines Gutachtens hat sich die sachverständige Person im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern die sachverständige Person die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen.