4.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gutachter Dr. med. D._____ aufgrund seiner (früheren) Tätigkeit als fallführender Gutachter der PMEDA den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchte (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 110; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 f.). Vielmehr stellt sich die Frage, ob bei der Beweiswürdigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. med.