4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens vom 28. August 2023 in Abrede und macht diesbezüglich unter Verweis auf E. 2.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 betreffend die Beweiswürdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten im Wesentlichen geltend, dass der Gutachter Dr. med. D._____ fallführender Gutachter der PMEDA gewesen sei. Der Gutachterauftrag sei vorliegend zwar nicht direkt an die PMEDA vergeben worden, mit Dr. med. D._____ jedoch an einen fallführenden Gutachter derselben.