rhinologischer Sicht festgestellten Funktionsstörungen der Nase zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren bisherigen Tätigkeit bereits ab dem 8. September 2021 ausging (vgl. VB 69 S. 1). Ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab 1. September 2022 zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch], Art. 29 Abs. 1 IVG).