__ bezüglich der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwar von einer (vollständigen) Arbeitsfähigkeit im Verlauf ausgegangen, hatte gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass deren Tätigkeit in einer Arbeitsumgebung mit einer Temperatur von 4-5°C für deren Nasenschleimhäute eine Belastung darstelle und dass eine allfällige Reaktion der Nasenschleimhäute (nach Wiederaufnahme dieser Tätigkeit) abgewartet werden müsse (VB 31 S.107). Aus den medizinischen Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin – zusätzlich zu den im orthopädischen Gutachten vom 28. August 2023 festgehaltenen Funktionseinschränkungen (vgl. E. 2 und 4.1) – aufgrund der aus