Im Bericht vom 3. November 2021 war Dr. med. F._____ bezüglich der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwar von einer (vollständigen) Arbeitsfähigkeit im Verlauf ausgegangen, hatte gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass deren Tätigkeit in einer Arbeitsumgebung mit einer Temperatur von 4-5°C für deren Nasenschleimhäute eine Belastung darstelle und dass eine allfällige Reaktion der Nasenschleimhäute (nach Wiederaufnahme dieser Tätigkeit) abgewartet werden müsse (VB 31 S.107).