Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeit. Einschränkungen bestünden in Bezug auf überwiegend stehende und gehende Arbeiten, das Bewegen auf unebenem Untergrund, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen, kniende oder hockende Positionen, eine häufige oder überwiegende grobmotorische Beanspruchung der Hände, den Armeinsatz links in oder über Schulterhöhe (VB 60.1 S. 47, 51, 54 f.).