2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD vom 16. Mai 2024 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Frick, ernannt.