1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das mit Neuanmeldung vom 31. August 2023 gestellte Leistungsbegehren eintrete und materiell darüber entscheide. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten