auch, dass der vorliegend retrospektiv massgebliche Vergleichszeitpunkt (19. August 2015) bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 28. Februar 2024 bereits rund achteinhalb Jahre zurücklag (vgl. E. 2.2 und 3.1). Hinzu kommt, dass RAD-Ärztin Dr. med. C._____ bereits eine materielle Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hat, obschon bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei einer Neuanmeldung nur die Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands verlangt wird (vgl. E. 2.2).