4.3.2. Auch wenn die in den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte dokumentierten Befunde von denjenigen in den medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2015 nicht wesentlich abweichen (vgl. VB 7.3 S. 5; 21 S. 3; 25 S. 3; 44 S. 8, 15;