Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerden vor etwa drei Monaten aufgetreten seien und die Situation bis dahin einigermassen stabil gewesen sei. An sich sei eine stationäre Therapie indiziert, eine solche sei aber aufgrund des Umstands, dass die – seit Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähige – Beschwerdeführerin einen dreijährigen Sohn habe, für diese keine Option (vgl. VB 44 S. 8). Dieselben Befunde und dieselbe Diagnose wurden auch im Bericht der Klinik D._____ vom 6. Juni 2023 genannt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin, die ab 16. Juni 2023 anderswo weiterbehandelt werde, noch bis 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. VB 44 S. 14 ff.).