Dr. med. C._____ führte aus, die in den medizinischen Berichten aufgeführte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), sei nicht gänzlich nachvollziehbar. Der rezidivierende Charakter könne nicht erkannt werden und beruhe rein auf anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Im Jahre 2015 sei keine depressive Episode dokumentiert worden. Die mittelgradige depressive Episode sei in den vorliegenden Berichten unzureichend begründet worden.