Sie führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich um unspezifische psychische, somatische und vegetative Reaktionen auf eine psychosoziale Belastungssituation. Ein Leiden im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen (vgl. VB 21 S. 3). 4. 4.1. Die Verfügung vom 28. Februar 2024 basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher aufgrund der von der -5- Beschwerdeführerin mit den Einwänden gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichte (VB 44 S. 4 ff.; 47 S. 2 f.) eingeholt worden war (VB 53).