Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte werden vorliegend zum einen durch die Verfügung vom 19. August 2015 (VB 29) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2024 (VB 54) definiert. 3.2. Die retrospektiv als Vergleichszeitpunkt heranzuziehende Verfügung vom 19. August 2015 (VB 29) basierte im Wesentlichen auf der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 12. Mai 2015 (VB 21). Diese stellte die folgende Diagnose: "Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) bei - Ausgeprägter psychosozialer Über- und Belastungssituation"