"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: