Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.219 / sr / bs Art. 137 Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin stellte am 17. Februar 2015 ein Gesuch um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV). Dieses Leistungsbegehren wies die Be- schwerdegegnerin nach entsprechenden, auch die Einholung einer medi- zinischen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) um- fassenden Abklärungen mit Verfügung vom 19. August 2015 aufgrund feh- lender dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. 1.2. Am 31. August 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/ Rente) der IV an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat sie mit Ver- fügung vom 28. Februar 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Während die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten auf die Neuanmel- dung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin in deren Gesuch vom 31. August 2023 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsäch- lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden neue Befunde vorliegen, welche neue Einschrän- -3- kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen würden (vgl. Be- schwerde S. 6). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (VB 54) auf die Neuanmeldung der Beschwerdefüh- rerin zu Recht nicht eingetreten ist. 2. 2.1. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf es, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Ände- rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbe- sondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2). 2.2. Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel- mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über- zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letz- ten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung -4- eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter ande- rem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte werden vorliegend zum einen durch die Verfügung vom 19. August 2015 (VB 29) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2024 (VB 54) definiert. 3.2. Die retrospektiv als Vergleichszeitpunkt heranzuziehende Verfügung vom 19. August 2015 (VB 29) basierte im Wesentlichen auf der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 12. Mai 2015 (VB 21). Diese stellte die folgende Diagnose: "Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) bei - Ausgeprägter psychosozialer Über- und Belastungssituation" Sie führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich um unspezifische psychische, somatische und vegetative Reaktionen auf eine psychosoziale Belastungssituation. Ein Leiden im Sinne der Invalidenver- sicherung sei nicht ausgewiesen (vgl. VB 21 S. 3). 4. 4.1. Die Verfügung vom 28. Februar 2024 basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärz- tin für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher aufgrund der von der -5- Beschwerdeführerin mit den Einwänden gegen den Vorbescheid einge- reichten Arztberichte (VB 44 S. 4 ff.; 47 S. 2 f.) eingeholt worden war (VB 53). Dr. med. C._____ führte aus, die in den medizinischen Berichten aufge- führte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), sei nicht gänzlich nachvollzieh- bar. Der rezidivierende Charakter könne nicht erkannt werden und beruhe rein auf anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Im Jahre 2015 sei keine depressive Episode dokumentiert worden. Die mittelgradige de- pressive Episode sei in den vorliegenden Berichten unzureichend begrün- det worden. Die dokumentierten psychopathologischen Befunde würden keine Symptomatik dokumentieren, welche den ICD-10-Kriterien einer mit- telgradigen depressiven Episode (verminderter Antrieb, depressive Stim- mung, Freude- und Interesselosigkeit als drei Hauptkriterien sowie Verlust des Selbstvertrauens, unangemessene Selbstvorwürfe/Schuldgefühle, wiederkehrende Suizidgedanken, verminderte Konzentration usw.) ent- sprechen würden. Vielmehr werde eine subjektiv geklagte unspezifische Symptomatik beschrieben (Magenschmerzen, Taubheitsgefühle, Tinnitus, Schwindel und diverse Ängste und Sorgen). Auch beim Bejahen einer mit- telgradigen depressiven Episode sei diese Erkrankung in der Regel gut be- handelbar und führe zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit, sofern eine leitliniengerechte störungsspezifische Behandlung erfolge. Die Be- schwerdeführerin habe eine stationäre Behandlung mehrmals abgelehnt, was an einem hohen Leidensdruck zweifeln lasse. Es handle sich am ehes- ten um eine reaktive Symptomatik im Sinne einer Belastungsreaktion (bei COVID- Infektion, Mehrfachbelastung als berufstätige Frau im Vollzeitpen- sum sowie Mutter und Hausfrau) mit Angst und depressiver Symptomatik gemischt. Die Berichte würden eine bereits beginnende Besserung und langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit dokumentieren. Daneben be- stünden noch unausgeschöpfte Behandlungsoptionen. Eine erhebliche Veränderung des Zustandsbildes könne nicht erkannt werden (vgl. VB 53 S. 4 f.). 4.2. 4.2.1. Den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten, auf denen die Beurteilung von Dr. med. C._____ beruht, ist im Wesentli- chen Folgendes zu entnehmen: 4.2.2. Im Bericht der Klinik D._____ vom 8. März 2023, welchen die Beschwerde- führerin im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens einreichte, wurde un- ter dem Titel "Psychopathologischer Befund" unter anderem Folgendes festgehalten: Subjektiv vergesslicher, "Grübeln", thematisch eingeengt auf Belastungserleben, Sorge um Gesundheit, Angst wegen der Kinder, -6- Angabe von seltenen "Panikanflügen", Stimmung "traurig, verloren, nicht anwesend", ratlos, innere Unruhe, mangelnde Motivation, verminderte Vi- talgefühle, sozialer Rückzug, mangelnde Regenerierfähigkeit, Erschöp- fungsgefühl, Ein- und Durchschlafstörung. Diagnostiziert wurden rezidivie- rende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig F33.1. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerden vor etwa drei Monaten aufgetreten seien und die Situation bis dahin einigermassen stabil gewesen sei. An sich sei eine stationäre Therapie indiziert, eine solche sei aber aufgrund des Umstands, dass die – seit Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähige – Be- schwerdeführerin einen dreijährigen Sohn habe, für diese keine Option (vgl. VB 44 S. 8). Dieselben Befunde und dieselbe Diagnose wurden auch im Bericht der Klinik D._____ vom 6. Juni 2023 genannt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin, die ab 16. Juni 2023 anderswo weiterbehandelt werde, noch bis 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. VB 44 S. 14 ff.). 4.2.3. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im "Ärztliche[n] Erstbericht Krankenver- sicherung/Krankentaggeld" vom 14. April 2023 zuhanden der F._____ ebenfalls die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode F33.1 und bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 44 S. 11). 4.2.4. Die seit dem 5. Juli 2023 behandelnde Ärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 1. Dezember 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe am Ersttermin über verschiedene somatische Störungen wie etwa Magenschmerzen, Gefühlstaubheit und Schmerzen im rechten Gesichtsbereich, im Hals- und Kieferbereich, im rechten Arm und in der Hand, Ohrendruck, Tinnitus, Geschmacksverlust, Schlafprobleme, Schwindelgefühle und starke Erschöpfung berichtet. Seit 2008 leide sie un- ter Angst- und Panikattacken, welche zwischenzeitlich besser geworden seien. Anamnestisch bestünden wiederkehrende depressive Episoden, seit sie 20 Jahre alt sei. Dr. med. G._____ berichtete sodann von einer Besse- rung der somatischen Beschwerden (Schmerzen und Taubheitsgefühl im rechten Arm und in der rechten Gesichtshälfte, Tinnitus, Visusprobleme und Ohrendruck) und auch von einer leichten Verbesserung des psychi- schen Zustands. Diagnostisch ging sie von einer rezidivierenden depressi- ven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), und einer Somatisie- rungsstörung (ICD-10 F45.0) aus. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. "versuchsweise" eine 20%ige Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 47 S. 2 f.). -7- 4.3. 4.3.1. Die Ärztinnen der Klinik D._____ (Dr. med. H._____, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, und Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Dr. med. G._____ und Dr. med. E._____ diagnosti- zierten übereinstimmend eine (rezidivierende) mittelgradige depressive Episode (F33.1), während die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ in ihrer Beur- teilung vom 12. Mai 2015 noch von einer Anpassungsstörung, mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22), bei ausgeprägter psychosozia- ler Über- und Belastungssituation ausgegangen war (vgl. E. 3.2). RAD-Ärz- tin Dr. med. C._____ führte in ihrer Beurteilung vom 5. Februar 2024 in Be- zug auf die genannten Berichte der behandelnden Ärztinnen aus, die Diag- nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi- ger Ausprägung (ICD-10 F 33.1), sei nicht gänzlich nachvollziehbar, und verneinte eine erhebliche Veränderung des Zustandsbildes (VB 53 S. 4 f.). 4.3.2. Auch wenn die in den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte dokumentierten Befunde von denjenigen in den medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2015 nicht wesentlich abweichen (vgl. VB 7.3 S. 5; 21 S. 3; 25 S. 3; 44 S. 8, 15; 47 S. 2), geben die im Vorbescheidverfahren einge- reichten Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen dennoch gewisse Hin- weise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche nach der am 19. August 2015 von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungsverwei- gerung im Pensum von 100 % in einer Wäscherei arbeitete, bis ihr ab Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. VB 44 S. 7, 14). Auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung lässt im Übri- gen auch die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ (vgl. E. 4.1) schliessen. So erachtete diese die Begründung der neuen Diagnose, wel- che von allen behandelnden Ärztinnen übereinstimmend gestellt wurde – nicht als nicht nachvollziehbar, sondern nur als nicht gänzlich nachvollzieh- bar. Während die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ der damals diagnostizier- ten Anpassungsstörung, mit Angst und Depression gemischt, noch deswe- gen keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz beigemessen hatte, weil sie diese als Reaktion auf die "ausgeprägte" psychosoziale Belas- tungssituation gewertet hatte (vgl. VB 21 S. 3), legen die aktuellen Berichte der behandelnden Ärztinnen nahe, dass die nun vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen einer selbständigen psychischen Störung zu interpretieren sind. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. med. C._____ (vgl. VB 53 S. 5) entbehren einer Grundlage in den ärztlichen Be- richten, auf die sich diese in ihrer Stellungnahme stützte. Die erwähnten Gegebenheiten bzw. Hinweise in den eingereichten medizinischen Akten auf eine anspruchserhebliche gesundheitliche Veränderung sind vor dem Hintergrund der herabgesetzten Beweisanforderungen genügend, um wei- terführende Abklärungen zu rechtfertigen (vgl. vorne E. 2.2.). Dafür spricht -8- auch, dass der vorliegend retrospektiv massgebliche Vergleichszeitpunkt (19. August 2015) bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 28. Februar 2024 bereits rund achteinhalb Jahre zurücklag (vgl. E. 2.2 und 3.1). Hinzu kommt, dass RAD-Ärztin Dr. med. C._____ bereits eine materielle Würdigung des Sachverhalts vorgenom- men hat, obschon bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei einer Neuanmeldung nur die Glaubhaftmachung einer Veränderung des Ge- sundheitszustands verlangt wird (vgl. E. 2.2). Auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich diese behauptete Sachver- haltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird, be- stehen insgesamt zumindest gewisse Anhaltspunkte, welche eine invali- denversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustan- des der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 5; 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5). Die Beschwerdegegnerin hätte das Leistungsbegehren daher materiell prüfen müssen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 28. Februar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbegehren vom 31. August 2023 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh- rerin verfüge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das mit Neuanmeldung vom 31. August 2023 gestellte Leis- tungsbegehren eintrete und materiell darüber entscheide. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh