6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 22. März 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Höhe der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 neu berechne, wobei für die Plafonierung die effektiven Prämien für das Jahr 2024 massgebend sind, und danach neu verfüge. - 10 -