4.5. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 vorgenommene Kürzung auf Grundlage der plafonierten Krankenkassenprämien des Anmeldejahres mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund zurückzuweisen, und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführenden neu zu berechnen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerenden beantragen ferner, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4).