Vor diesem Hintergrund erscheint es abwegig, dass der Gesetzgeber bewusst beschlossen hätte, die Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Richtprämien zu übernehmen, jedoch die Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Prämien des Anmeldejahres den Gemeinden aufzubürden. Viel näher liegt, dass der Gesetzgeber diesen zweiten Fall gar nicht bedacht hat, da eine Differenz zwischen den effektiven Prämien und den -9- Prämien des Anmeldejahres nicht vorgesehen war. Folglich spricht auch § 17 KVGG gegen die Praxis der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Prämienverbilligung auf die Höhe der Prämien des Anmeldejahres zu kürzen.