Aus der Botschaft zum KVGG geht bezüglich § 17 Abs. 3 KVGG hervor, dass die Möglichkeit der Gemeinden auf Rückerstattung der Prämiendifferenz dazu dienen soll, die Befürchtungen der Gemeinden zu entkräften, der Kanton könnte sich auf ihre Kosten entlasten (Botschaft S. 24). Vor diesem Hintergrund erscheint es abwegig, dass der Gesetzgeber bewusst beschlossen hätte, die Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Richtprämien zu übernehmen, jedoch die Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Prämien des Anmeldejahres den Gemeinden aufzubürden.