Absatz 3 regelt nur die Differenz zwischen der Richtprämie und der effektiven Prämie. Auch diese Bestimmung regelt eine allfällige Differenz zwischen der Richtprämie und den Prämien des Anmeldejahres nicht. Aus der Botschaft zum KVGG geht bezüglich § 17 Abs. 3 KVGG hervor, dass die Möglichkeit der Gemeinden auf Rückerstattung der Prämiendifferenz dazu dienen soll, die Befürchtungen der Gemeinden zu entkräften, der Kanton könnte sich auf ihre Kosten entlasten (Botschaft S. 24).