In systematischer Hinsicht ist zudem auf § 17 KVGG hinzuweisen, der den Anspruch auf Prämienverbilligung für Sozialhilfebeziehende regelt. Absatz 2 der Bestimmung legt fest, dass Sozialhilfebeziehende maximal Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Richtprämie haben. Absatz 3 sieht vor, dass die Gemeinden eine allfällige Differenz zwischen der effektiven Prämie und der Richtprämie bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen können. Dieses Recht auf Rückerstattung besteht, solange ein Wechsel in ein Versicherungsmodell gemäss Art. 62 KVG möglich ist. Absatz 3 regelt nur die Differenz zwischen der Richtprämie und der effektiven Prämie.