Dieser Wille hat im Gesetzestext jedoch keinen Niederschlag gefunden, weshalb er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung nicht entscheidend sein darf (vgl. E. 4.3. hiervor). Dies gilt umso mehr, als der Anspruch auf Prämienverbilligung eine regelmässig wiederkehrende Leistung darstellt, die eine grosse Anzahl Personen betrifft und für diese eine erhebliche finanzielle Bedeutung hat, weshalb auch aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) eine Kürzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung eine klare gesetzliche Grundlage erfordert (PIERRE TSCHANNEN, MARKUS MÜLLER, MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz.