Die Botschaft zum KVGG zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 7 Abs. 3 KVGG an der bestehenden Praxis nichts ändern und den Prämienverbilligungsanspruch weiterhin auf der Basis der Prämie des Anmeldejahres auszahlen wollte. Dieser Wille hat im Gesetzestext jedoch keinen Niederschlag gefunden, weshalb er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung nicht entscheidend sein darf (vgl. E. 4.3. hiervor).