4.4.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Wortlaut von § 7 Abs. 3 KVGG selbst sich nicht dazu äussert, dass eine Kürzung des Prämienverbilligungsanspruchs auf Höhe der Prämien im Anmeldejahr vorzunehmen wäre. Für eine Begrenzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf die Höhe der Prämien des Anmeldejahres fehlt somit zumindest seit Einführung des KVGG eine gesetzliche Grundlage. Die Botschaft zum KVGG zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 7 Abs. 3 KVGG an der bestehenden Praxis nichts ändern und den Prämienverbilligungsanspruch weiterhin auf der Basis der Prämie des Anmeldejahres auszahlen wollte.