Mit diesen Faktoren könne die effektive Prämie jährlich beeinflusst werden. Da im Aargau die Prämienverbilligung immer aufgrund der Prämien im Vorjahr berechnet und der Krankenversicherung gemeldet werde, hätten die Kundinnen und Kunden einen Manipulationsspielraum. Ungeachtet der Prämie im Auszahlungsjahr solle der PV- Anspruch auch weiterhin auf der Grundlage der Prämie des Anmeldejahres berechnet werden. Jedoch solle neu nur noch maximal die effektive Prämie ausbezahlt werden. Technisch sei dieses Ansinnen von den Krankenversicherern problemlos umsetzbar, da es vom Prinzip her auch bei der Prämienverbilligung für EL-Beziehende praktiziert werde.