4.4. 4.4.1. Streitig ist die Auslegung von § 7 Abs. 3 KVGG. Diese Bestimmung lautet: "Die Prämienverbilligung wird höchstens im Umfang der effektiven Prämie des Anspruchsjahres ausgerichtet." Daraus folgt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung die effektiven Prämien der Krankenversicherung im Anspruchsjahr keinesfalls überschreiten darf; dies ist im vorliegenden Fall unbestritten. Eine Kürzung des Prämienverbilligungsanspruchs aufgrund der Prämien des Anmeldejahres ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 KVGG nicht. Weder in den übrigen Bestimmungen des KVGG -7-