Zu prüfen ist deshalb, ob der Anspruch auf Prämienverbilligung, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, höchstens im Umfang der plafonierten Prämien des Anmeldejahres besteht oder ob eine Kürzung des Prämienverbilligungsanspruchs ausschliesslich auf Grundlage der effektiven Prämien des Anspruchsjahres erfolgen darf, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. 4.2. 4.2.1. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien (§ 5 Abs. 1 KVGG).