Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, gemäss § 7 Abs. 3 KVGG werde die Plafonierung auf Basis der effektiven Prämien des Anspruchsjahres berechnet. Eine Kürzung aufgrund der Prämien des Anmeldejahres sei mit § 7 Abs. 3 KVGG unvereinbar (Beschwerde Rz. 10). Der angefochtene Einspracheentscheid sei zudem bundesrechtswidrig, da er die Beschwerdeführenden in die Sozialhilfeabhängigkeit dränge (Beschwerde Rz. 13).