Dies begründete sie damit, dass der berechnete Anspruch die Richtprämie und auch die effektive Prämie nicht übersteigen dürfe (vgl. VB 6 S. 4). In ihrem Einspracheentscheid vom 22. März 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf § 7 Abs. 3 KVGG, wonach die Prämienverbilligung höchstens im Umfang der effektiven Prämien des Anspruchsjahres ausgerichtet werde, sowie auf die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, aus welcher hervorgehe, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der Prämie des Anmeldejahres berechnet werde.