4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin die kantonalen Richtprämien für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder mit einem Total von Fr. 21'270.00 und nahm unter dem Titel „Plafonierung“ einen Abzug von Fr. 3'910.80 vor. Dies begründete sie damit, dass der berechnete Anspruch die Richtprämie und auch die effektive Prämie nicht übersteigen dürfe (vgl. VB 6 S. 4).