die Beschwerdegegnerin darüber, dass diese Tochter nicht mehr in die gemeinsame Berechnung der Beschwerdeführenden einzubeziehen sei (VB 7). Trotz dieser Mitteilung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. März 2024 weder die erforderlichen Abklärungen zur Einkommenssituation der Tochter C._____ durchgeführt oder entsprechende Belege eingefordert noch sich in der Begründung des Einspracheentscheids diesbezüglich geäussert. Da keine Abklärungen vorgenommen wurden, lässt sich nicht überprüfen, ob das Einkommen der Tochter den Grenzwert von Fr. 24'000.00 übersteigt und somit die gesetzliche Vermutung greift (vgl. E. 3.2). Ob die Tochter C.___