3.4. Es steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführenden, geboren am tt.mm.jjjj (vgl. VB 2), grundsätzlich als junge Erwachsene in den Geltungsbereich von § 9 Abs. 3 KVGG fällt. Entsprechend wurde sie in der Berechnung der Prämienverbilligung 2024 berücksichtigt (VB 6 S. 4). Bereits in der Einsprache vom 10. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._____ die Beschwerdegegnerin darüber, dass diese Tochter nicht mehr in die gemeinsame Berechnung der Beschwerdeführenden einzubeziehen sei (VB 7).