Steuerveranlagung vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen auf Fr. 24'000.00 festgelegt (§ 5 Abs. 2 V KVGG). 3.3. Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Tochter C._____ lebe seit Oktober 2023 nicht mehr im gleichen Haushalt und scheide entsprechend aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin aus (Beschwerde Rz. 6).