3. 3.1. Gemäss § 6 Abs. 1 KVGG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt. 3.2. Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr einerseits sowie Ehepaaren und Familien andererseits (§ 9 Abs. 1 KVGG), wobei für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr Sonderbestimmungen gelten (§ 9 Abs. 3 KVGG).