2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Prämienverbilligung für sich und ihre Kinder für das Jahr 2024 mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 korrekt unter Berücksichtigung der plafonierten monatlichen Vorjahresprämien ermittelt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24 ff.).