Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2023 fest. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2024 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der SVA-Aargau sei aufzuheben.