1. Am 1. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden Prämienverbilligung für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 17'359.20 (unter Berücksichtigung der plafonierten monatlichen Vorjahresprämien von Fr. 3'910.80) zu. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2023 fest.