7. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.), besteht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren demnach zu Recht abgewiesen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.