6.3. Es kann somit festgehalten werden, dass die Ausführungen im Gutachten des C._____ vom 2. März 2022 nachvollzogen werden können, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist und weitere Abklärungen entbehrlich sind. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit - 12 - Juni 2019 sowohl in der angestammten Tätigkeit als diplomierte Gesundheitsfachfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.). Auch der von der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 eingereichte Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 18. November 2024 lässt auf nichts Gegenteiliges schliessen.