6.2.6. Soweit die Beschwerdeführerin dem Gutachten die abweichenden Beurteilungen weiterer behandelnder Ärzte, insbesondere ihrer Hausärzte, gegenüberstellen lässt, so trifft es schliesslich zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag.