_ vom 5. Januar 2024 in VB 241). Andererseits haben sie angemerkt, dass auch sonst wenig auffallende Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden (vgl. das Gutachten vom 2. März 2022 in VB 182.2 S. 11 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2023 in VB 214 S. 3). Der zuständige Arzt der I._____ ging sodann nach einmaliger Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Second-Opinion Sprechstunde lediglich von einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung aus, ohne die entsprechenden allgemeinen Kriterien geprüft zu haben (Bericht vom 1. November 2023 in VB 239 S. 2 ff.).