Einerseits wurde dabei darauf hingewiesen, dass die ständige (zwanghafte) Beschäftigung mit Details, Regeln, Listen, Ordnung, Organisation oder Plänen ebenso wie die Behinderung von Aufgaben dadurch fehle (ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 9. März 2023 in VB 214 S. 2). Sodann sei die Beschwerdeführerin vor Beginn der neurologischen Erkrankung auch in psychischer Hinsicht beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen (vgl. das Gutachten vom 2. März 2022 in VB 182.2 S. 11 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2023 in VB 214 S. 2 f. sowie die Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____ vom 5. Januar 2024 in VB 241).