vgl. betreffend Ressourcen auch VB 182.2 S. 7 und S. 13). Bei einer schweren depressiven Episode wären Tätigkeiten und Aktivitäten kaum mehr möglich, auch im privaten Bereich. Die Lebenskapazität, die sich in der genauen Exploration der täglichen Aktivitäten zeige, spreche für erhaltene psychische Funktionen und gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die geltend gemachte gänzliche Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Im Übrigen seien das Antidepressivum und das Neuroleptikum, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einnimmt (vgl. VB 182.2 S. 5 f.), im Medikamentenspiegel kaum nachweisbar gewesen (VB 182.2 S. 11 ff.).