Unterschiedliche Einschätzungen liegen andererseits auch bezüglich des Schweregrads der depressiven Symptomatik vor. Die Gutachter gingen von einer leichten (vgl. E. 3.1.) und die behandelnden Ärzte von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode aus (vgl. z. B. den Bericht der I._____ vom 1. November 2023 in VB 239 S. 2 ff.). Der Gutachter führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, dass sich in der Schilderung der Alltagsaktivitäten erhebliche Ressourcen erkennen liessen (Gutachten vom 2. März 2022 in VB 182.1 S. 2; vgl. betreffend Ressourcen auch VB 182.2 S. 7 und S. 13).