182.1 S. 2, in welchem die Gutachter die depressive Störung nach fundierter neurologischer und psychiatrischer Untersuchung nicht als Folge einer organisch objektivierbaren Schädigung interpretierten). Dies ist jedoch nicht massgeblich. Massgebend ist allein, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2). - 10 -